gültig ab der Saison 2004/05
Abrechung bei Anreise mit dem PKW
Der abzurechnende Fahrtkostenbetrag wird dadurch ermittelt, dass die Entfernung zwischen dem Vereinsort des Schiedsrichters und dem Einsatzort (Verein) auf der amtlichen BBH-Entfernungstabelle abgelesen wird. Entsprechend dieses Entfernungswertes wird der zutreffende €-Betrag in der BBH-Fahrtkostentabelle abgelesen. Der dort aufgeführte Betrag ist bereits für Hin- und Rückfahrt entsprechend verdoppelt. Die Tabelle ist staffelweise gegliedert, es liegt ihr ein Berechnungswert von €0,30 pro Kilometer zugrunde.
Ansetzungen am selben Ort
Ist in der Entfernungstabelle zwischen zwei Vereinen eine "0" (Null) eingetragen, ist der DM-Wert für "innerorts" abzulesen (z.Zt. DM 8,00 je SR). Es spielt hierbei keine Rolle, wie die SR angereist sind.
SR aus unterschiedlichen Vereinen
In dieser Saison wird es häufiger vorkommen, dass die beiden SR von unterschiedlichen Vereine angesetzt wurden. In einem solchen Fall sollen die SR eine sinnvolle Fahrgemeinschaft bilden, sofern diesees möglich ist. Sollte dies nachweislich nicht möglich sein, kann jeder SR getrennt Fahrtkosten abrechnen.
Bei Spielen, bei denen die spielenden Vereine selbst die SR stellen, werden diese jeweils von ihrem eigenen Vereine entschädigt, sowohl hinsichtlich der Fahrtkosten als auch der SR-Gebühren. Dies gilt nicht, wenn der eine Verein aufgrund einer Einigung mit dem anderen Verein auch den/die fehlenden SR des anderen Vereins stellt. Hierbei hat der Verein die Kosten für den/die ersatzweise von dem anderen Verein gestellten sR zu zahlen.
Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Bei Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln erhält jeder SR einzeln die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. Dabei hat er auf Verlangen des auszahlenden Vereines die Fahrkarte(n) vorzuzeigen.
Taxifahrten können nicht erstattet werden.
Tagegeld
Pro Ansetzungsblock gibt es einmalig ein Tagegeld von 3,-- € pro SR (d.h. bei einer Doppelansetzung gibt es nur einmalig das Tagegeld für jeden SR).
Bei einem Ansetzungsblock von drei Spielen hintereinander wird das Tagegeld pro SR auf 5,-- € pro SR (bei 2 oder 3 SR) erhöht.
Ein Tagegeld wird aus rechtlichen Gründen nicht mehr gezahlt.
Ausnahmeregelungen
Ausnahmen von diesen Richtlinien kann nur die Schiedsrichterkommission in begründeten Einzelfällen zulassen. Dies hat regelmäßig schriftlich mit den Ansetzungen bzw. ggf. einer Umbesetzung zu geschehen.
Unstimmigkeiten bei der Abrechnung
Treten Unstimmigkeiten zwischen den SRn und dem erstattungspflichtigen Verein auf, so hat der Vereein zunächst die von den SRn geforderten Beträge vollständig auszuzahlen.
Der Verein kann aber Beschwerde gegen die Abrechnung einlegen. Wird der Beschwerde stattgegeben, erhält der Verein die zu Unrecht an die SR ausgezahlten Beträge zurück und seine notwendigen Auslagen für das Beschwerdeverfahren erstattet. Außerdem werden die SR vom BBH mit einer Ordnungsstrafe belegt.
Das Beschwerderecht besteht auch auf Seiten der SR, wenn der zahlungspflichtige Verein nicht die zustehenden Kosten auszahlt. In einem solchen Fall fordert die Beschwerdestelle die vorenthaltenen Beträge von dem Verein nach und erstattet diese an die SR. Gegen den Verein wird ebenfalls eine Ordnungsstrafe verhängt.
Eine solche Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von einer Woche nach dem betr. Spiel schriftlich bei der BBH-Geschäftsstelle eingeht. Beweismittel (Quittungen etc.) sind beizufügen.





