gültig ab der Saison 2004/05
Abrechung bei Anreise mit dem PKW
Der abzurechnende Fahrtkostenbetrag wird dadurch ermittelt, dass die Entfernung zwischen dem Vereinsort des Schiedsrichters und dem Einsatzort (Verein) auf der amtlichen BBH-Entfernungstabelle abgelesen wird. Entsprechend dieses Entfernungswertes wird der zutreffende €-Betrag in der BBH-Fahrtkostentabelle abgelesen. Der dort aufgeführte Betrag ist bereits für Hin- und Rückfahrt entsprechend verdoppelt. Die Tabelle ist staffelweise gegliedert, es liegt ihr ein Berechnungswert von €0,30 pro Kilometer
zugrunde.
Ansetzungen am selben Ort
Ist in der Entfernungstabelle zwischen zwei Vereinen eine "0" (Null)
eingetragen, ist der DM-Wert für "innerorts" abzulesen (z.Zt. DM 8,00 je
SR). Es spielt hierbei keine Rolle, wie die SR angereist sind.
SR aus unterschiedlichen Vereinen
In dieser Saison wird es häufiger vorkommen, dass die beiden SR von
unterschiedlichen Vereine angesetzt wurden. In einem solchen Fall sollen die
SR eine sinnvolle Fahrgemeinschaft bilden, sofern diesees möglich
ist. Sollte dies nachweislich nicht möglich sein, kann jeder SR getrennt
Fahrtkosten abrechnen.
Bei Spielen, bei denen die spielenden Vereine selbst die SR
stellen, werden diese jeweils von ihrem eigenen Vereine
entschädigt, sowohl hinsichtlich der Fahrtkosten als auch der
SR-Gebühren. Dies gilt nicht, wenn der eine Verein aufgrund einer
Einigung mit dem anderen Verein auch den/die fehlenden SR des anderen Vereins
stellt. Hierbei hat der Verein die Kosten für den/die ersatzweise von dem
anderen Verein gestellten sR zu zahlen.
Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Bei Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln erhält jeder SR
einzeln die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. Dabei hat er auf
Verlangen des auszahlenden Vereines die Fahrkarte(n) vorzuzeigen.
Taxifahrten können nicht erstattet werden.
Tagegeld
Pro Ansetzungsblock gibt es einmalig ein Tagegeld von 3,-- € pro SR (d.h. bei einer Doppelansetzung gibt es nur einmalig das Tagegeld für jeden SR).
Bei einem Ansetzungsblock von drei Spielen hintereinander wird das Tagegeld pro SR auf 5,-- € pro SR (bei 2 oder 3 SR) erhöht.
Ein Tagegeld wird aus rechtlichen Gründen nicht mehr gezahlt.
Ausnahmeregelungen
Ausnahmen von diesen Richtlinien kann nur die Schiedsrichterkommission in
begründeten Einzelfällen zulassen. Dies hat regelmäßig
schriftlich mit den Ansetzungen bzw. ggf. einer Umbesetzung zu geschehen.
Unstimmigkeiten bei der Abrechnung
Treten Unstimmigkeiten zwischen den SRn und dem erstattungspflichtigen
Verein auf, so hat der Vereein zunächst die von den SRn geforderten
Beträge vollständig auszuzahlen.
Der Verein kann aber Beschwerde gegen die Abrechnung einlegen. Wird der
Beschwerde stattgegeben, erhält der Verein die zu Unrecht an die SR
ausgezahlten Beträge zurück und seine notwendigen Auslagen für
das Beschwerdeverfahren erstattet. Außerdem werden die SR vom BBH mit
einer Ordnungsstrafe belegt.
Das Beschwerderecht besteht auch auf Seiten der SR, wenn der
zahlungspflichtige Verein nicht die zustehenden Kosten auszahlt. In einem
solchen Fall fordert die Beschwerdestelle die vorenthaltenen Beträge von
dem Verein nach und erstattet diese an die SR. Gegen den Verein wird ebenfalls
eine Ordnungsstrafe verhängt.
Eine solche Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von einer
Woche nach dem betr. Spiel schriftlich bei der BBH-Geschäftsstelle
eingeht. Beweismittel (Quittungen etc.) sind beizufügen.